• Startseite
  • Friedhofsgesetz
  • Friedhofsordnung
  • Kontakt/Impressum
  • Gallerie
  • Datenschutz
  • Fragen? Wünsche?
 
 
 
 



Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Friedhofsgesetz – FriedhG)
Vom 20. November 2020 (ABl. S. 228).


Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), das folgende Kirchengesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht


Präambel
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Rechtsstellung
§ 3
Zweckbestimmung
§ 4
Anlage und Widmung
§ 5
Nutzungsbeschränkung, Schließung
§ 6
Entwidmung
§ 7
Aufgabenwahrnehmung
§ 8
Friedhofs- und Belegungsplan
§ 9
Gestaltungsvorschriften
§ 10
Verzeichnisse
§ 11
Datenschutz
§ 12
Umwelt- und Naturschutz
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§ 13
Öffnungszeiten
§ 14
Verhalten auf dem Friedhof
§ 15
Gewerbliche Tätigkeiten
Abschnitt 3: Bestattungen
§ 16
Ameldung der Bestattung
§ 17
Särge und Urnen
§ 18
Leichenräume
§ 19
Friedhofskapelle und Bestattungsfeiern
§ 20
Ausheben und Schließen der Gräber
Abschnitt 4: Ruhefrist und Nutzungsrechte
§ 21
Ruhefrist
§ 22
Nutzungsrechte
§ 23
Übertragung von Nutzungsrechten
§ 24
Verlängerung des Nutzungsrechts
§ 25
Erlöschen des Nutzungsrechts
§ 26
Ausbettung
Abschnitt 5: Grabstätten
§ 27
Grabstättenarten
§ 28
Erdreihengrabstätten
§ 29
Erdwahlgrabstätten
§ 30
Kindergrabstätten
§ 31
Urnenreihengrabstätten
§ 32
Urnenwahlgrabstätten
§ 33
Gemeinschaftsgrabanlagen und Verbotanonymer Bestattungen
§ 34
Ehren- und Opfergräber
Abschnitt 6: Gestaltung der Grabvorschriften
§ 35
Einfügungsgebot
§ 36
Gärtnerische Gestaltung
§ 37
Vernachlässigung, Ersatzvornahme
§ 38
Grabmale, Verbot von in Kinderarbeithergestellten Grabmalen
§ 39
Grabstätteninventar
§ 40
Errichtung und Standsicherheit
§ 41
Grabgewölbe
Abschnitt 7: Haushalt und Gebühren
§ 42
Haushalt
§ 43
Gebühren
§ 44
Gebührensatzung
§ 45
Gebührenschuldner
§ 46
Entstehung der Gebührenpflichtund -fälligkeit
§ 47
Verjährung
§ 48
Erlass, Stundung, Niederschlagung
§ 49
Entgelte
Abschnitt 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50
Haftung
§ 51
Regelungsermächtigung
§ 52
Öffentliche Bekanntmachung
§ 53
Alte Rechte, Übergangsregelungen
§ 54
Verwaltungsverfahren
§ 55
Ombudsverfahren
§ 56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Präambel
1Der kirchliche Friedhof ist ein Ort, an dem der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird. 2Als kirchlicher Ort hat er Anteil an der Verkündigung der biblischen Botschaft, dass „Christus Jesus dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium“ (2. Timotheus 1,10). 3Er verkündigt die christliche Sicht auf das Sterben, den Tod und die Hoffnung auf Auferstehung. 4So weist er auf Gottes Ruf zu ewigem Leben hin und ist Ort des Trostes und der Mahnung. 5Diese Bedeutung und Aufgaben des Friedhofes kommen nicht allein durch die liturgisch gebundene Verkündigung in der Friedhofskapelle und am Grabe, sondern maßgeblich durch die Gestaltung des Friedhofs zum Ausdruck.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten für alle Friedhöfe und Bestattungsplätze, die in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder einer zur ihr gehörenden Körperschaft stehen.
(2) Kirchhöfe sind Friedhöfe im Sinne dieses Kirchengesetzes.
(3) 1Für Waldfriedhöfe sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2Sie sind zulässig, wenn landesrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
3Sie müssen insbesondere
1. einen Andachtsplatz mit Kreuz und
2. eine erkennbare Abgrenzung zwischen Wald und Ruhestätte
ausweisen.

§ 2
Rechtsstellung
(1) 1Friedhofsträger eines kirchlichen Friedhofs kann nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. 2Hierzu gehören insbesondere Kirchengemeinden und die von ihnen errichteten Verbände.
(2) 1Friedhofsträger ist die Körperschaft, der die Verwaltung und der Betrieb des Friedhofs obliegen. 2Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts.
(3) 1Die Friedhofsträgerschaft kann durch Vertrag auf einen staatlichen Rechtsträger übertragen werden. 2Dieser bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde. 3Erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigungen nach dem Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bleiben unberührt.

§ 3
Zweckbestimmung
(1) 1Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. 2Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
1. bei ihrem Tod ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Friedhofs hatten oder
2. ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte hatten oder
3. innerhalb des Einzugsbereichs des Friedhofs verstorben oder tot aufgefunden worden sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Einzugsbereichs beigesetzt werden.
(3) 1Der Friedhofsträger kann zulassen, dass auch andere Personen auf dem kirchlichen Friedhof bestattet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. 3Wenn noch ein anderer zur Aufnahme verpflichteter Friedhof in der Gemeinde vorhanden ist, kann der Friedhofsträger die Annahme von Bestattungen auf Mitglieder der eigenen Körperschaft, der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Angehörige einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Kirche beschränken.

§ 4
Anlage und Widmung
(1) 1Die Körperschaften des öffentlichen Rechts können unbeschadet landesrechtlicher Mitwirkungs- oder Genehmigungsvorbehalte neue Friedhöfe anlegen, bestehende Friedhöfe erweitern oder Friedhöfe anderer Träger übernehmen, soweit die betroffene Grundstücksfläche für Bestattungen geeignet ist, ein nicht nur kurzfristiger Bedarf vorliegt und die laufende Finanzierung gesichert ist. 2Die Anlage oder Erweiterung von Friedhofsflächen bedarf der Widmung der betroffenen Grundstücksflächen als öffentlicher Bestattungsplatz durch Beschluss des Leitungsorgans des Friedhofsträgers unter genauer Bezeichnung der von der Widmung erfassten Flächen. 3Der Beschluss ist nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekannt zu machen. 4Der von der Widmung erfasste Friedhof oder Friedhofsteil wird mit einem Gottesdienst nach Maßgabe der geltenden Agende in Dienst gestellt.
(2) Lässt sich bei bestehenden Friedhöfen die von der Widmung erfasste Fläche urkundlich nicht sicher feststellen, so gilt im Zweifel die gesamte eingefriedete Friedhofsfläche als für Friedhofszwecke gewidmet.
(3) 1Das Anlegen und das Erweitern von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Das Landeskirchenamt entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme des Kirchenkreises.
(4) 1Kirchliche Friedhöfe sollen auf kircheneigenen Grundstücken betrieben werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Nutzt der Friedhofsträger fremde Grundstücke für Friedhofszwecke, sind mit den Grundstückseigentümern entsprechende Verträge abzuschließen, die der Genehmigung des Landeskirchenamts bedürfen.

§ 5
Nutzungsbeschränkung, Schließung
(1) 1Der Friedhofsträger kann für den Friedhof oder einzelne Teile durch Beschluss seines Leitungsorgans zu einem festzulegenden Zeitpunkt die Nutzung beschränken. 2Bestattungen sind in diesem Fall nur noch zulässig, soweit die zum festgelegten Zeitpunkt bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). 3Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhefrist zulässig. 4Eine Neuvergabe von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen.
(2) 1Durch Beschluss seines Leitungsorgans kann der Friedhofsträger zu einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt aus wichtigem Grund die Schließung des Friedhofs oder einzelner Teile festlegen. 2Der Friedhofsträger hat die beabsichtigte Schließung frühzeitig öffentlich bekannt zu machen. 3Vom Zeitpunkt der Schließung an sind Bestattungen nicht mehr zulässig und bestehende Bestattungsrechte erlöschen. 4Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen. 5Als Ersatz für zum Schließungszeitpunkt bestehende, aber noch nicht ausgeübte Bestattungsrechte werden auf Antrag der oder des jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten des Friedhofsträgers Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil oder Friedhof eingeräumt (Ersatzwahlgrabstätte) und bereits Bestattete umgebettet.
(3) 1Die Nutzungsbeschränkung nach Absatz 1 und die Schließung nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde. 2Sie sind nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekannt zu machen. 3Den Nutzungsberechtigten, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 ihr Bestattungsrecht noch nicht ausgeübt haben und deren Anschriften bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, sind die Beschlüsse darüber hinaus schriftlich mitzuteilen. 4Die  Schließung nach Absatz 2 kann mit der Entwidmung eines Friedhofs (§ 6) in einem Bescheid verbunden werden; in diesem Fall bestimmt sich die zuständige Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1.
(4) Die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.

§ 6
Entwidmung
(1) 1Ein Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Leitungsorgans des Friedhofsträgers zu einem festzulegenden Zeitpunkt entwidmet werden. 2Dadurch wird der betroffenen Grundstücksfläche ihre Bestimmung als öffentlicher Bestattungsplatz sowie Ruhestätte der Toten entzogen (Aufhebung) und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt.
(2) 1Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils setzt die Schließung und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 den Ablauf sämtlicher Ruhefristen und Nutzungsrechte sowie den Ablauf einer Pietätsfrist voraus. 2Die Pietätsfrist soll 10 Jahre nicht unterschreiten.
(3) 1Nach Maßgabe des Landesrechts ist die Entwidmung auch vor Ablauf aller Ruhefristen und Nutzungsrechte zulässig, soweit gesamtkirchliche lnteressen nicht entgegenstehen. 2Den Nutzungsberechtigten sind für den Fall noch laufender Ruhefristen für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder Friedhof einzuräumen. 3Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. 4Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. 5Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihre Anschrift bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 6Die Kosten der Umbettung, des Umsetzens der Grabmale und des Herrichtens der neuen Grabstätten trägt der Friedhofsträger. 7Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes. 8Sofern keine Ruhefristen mehr laufen, kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten statt der Umbettung eine Rückzahlung der auf die restliche Nutzungszeit entfallenden Gebühren erfolgen.
(4) 1Die Entwidmung eines Friedhofs oder Friedhofsteils bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Sie ist nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalte sowie die Vorschriften über die Entwidmung gottesdienstlicher Gebäude bleiben unberührt.

§ 7
Aufgabenwahrnehmung
(1) 1Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Leitungsorgan des Friedhofsträgers nach Maßgabe der einschlägigen kirchlichen und staatlichen Bestimmungen. 2Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. 3Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann das Leitungsorgan Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung auf Mitarbeitende des Friedhofsträgers übertragen. 4Eine Übertragung auf das Kreiskirchenamt ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zulässig (§ 3a Absatz 3 KKAG), wenn die Aufgabenwahrnehmung im Namen und unter Verantwortung des Friedhofsträgers erfolgt.
(2) Dem Leitungsorgan sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. die Wahrnehmung der Aufsicht bei Übertragung von Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung (§ 7 Absatz 1 und 3),
2. Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Ausbettung (§ 26 Absatz 1),
3. die Beschlussfassung über den Friedhofshaushalt (§ 42 Absatz 1),
4. Abhilfeentscheidungen oder Vorlagen an die kirchliche Aufsichtsbehörde in Widerspruchsverfahren,
5. der Erlass von Regelungen nach § 51 Absatz 2,
6. Beschlüsse und Rechtsgeschäfte, die einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
(3) 1Der Friedhofsträger kann mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorbehaltsaufgaben ihm obliegende Aufgaben der laufenden Verwaltung insbesondere Unterhaltungs-, Bestattungs- und Dekorationsarbeiten, durch Vertrag auf Dritte übertragen, das diese im Namen und unter Verantwortung des Friedhofsträgers wahrnimmt. 2Ausgeschlossen ist die Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsakten oder andere hoheitliche Maßnahmen mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

§ 8
Friedhofs- und Belegungsplan
(1) Der Friedhofsträger führt:
1. einen maßstabsgerechten Friedhofsplan und
2. einen Belegungsplan, aus dem insbesondere die verschiedenen Abteilungen des Friedhofs (mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften) sowie die Lage der Grabstätten, inklusive der gegebenenfalls ohne Bestattung bestehenden Rechte gemäß § 22 Absatz 5, die Wirtschaftsflächen und die öffentlichen Wegeflächen hervorgehen. Sofern für eine Abteilung durch den Friedhofsträger zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen wurden, sind diese als Anlage zum Belegungsplan zu nehmen.
(2) Der Friedhofs- und Belegungsplan kann mittels elektronischer Datenverarbeitungsprogramme geführt werden.

§ 9
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten in Abteilungen, die im Belegungsplan allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeordnet worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes, insbesondere der §§ 22 Absatz 1 Nummer 3, 35 bis 40.
(2) 1Für Grabstätten in Abteilungen, die im Belegungsplan zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zugeordnet worden sind, gelten neben den Anforderungen nach Absatz 1 die sich aus den vom Friedhofsträger erlassenen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ergebenden Anforderungen. 2Sofern zusätzliche Gestaltungsvorschriften nicht erlassen worden sind, gelten für alle Abteilungen des Friedhofs die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach Absatz 1.
(3) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften sind nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekanntzumachen.
(4) Ist der Friedhof der einzige in der Gemeinde, so muss er Abteilungen vorhalten, die allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeordnet sind.

§ 10
Verzeichnisse
(1) Der Friedhofsträger hat folgende Verzeichnisse zu führen:
1. Chronologisches Register, in das alle auf dem Friedhof durchgeführten Bestattungen in zeitlicher Reihenfolge mit laufender Nummer, Bezeichnung der Grabstätte, Familienname, Vorname(n), Geburtstag und Tag der Bestattung oder Beisetzung und in das die Sterbeurkunde bzw. die Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 Personenstandsverordnung ausstellende Standesamt mit Registernummer einzutragen sind,
2. Grabstättenverzeichnis, aus dem die nach dem Belegungsplan vorgehaltenen Grabstätten mit ihren Grabstellen nach Abteilung und weiteren Zuordnungskriterien wie Reihe und Nummer und der jeweilige Belegungsstatus durch Angabe von Familien- und Vornamen der Bestatteten, des Tages von Tod und Bestattung oder Beisetzung, der Dauer des Nutzungsrechts, von Familien- und Vorname sowie Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten und - soweit vorhanden - der im Nutzungsrecht nachfolgenden Person mit Familien- und Vorname(n) sowie Anschrift hervorgehen müssen.
(2) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 können mittels elektronischer Datenverarbeitungsprogramme geführt werden.
(3) 1Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, sollen in einem gesonderten Verzeichnis geführt werden. 2Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. 3Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 11
Datenschutz
(1) Der Friedhofsträger darf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Friedhofsverwaltung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
1. es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
2. die Datenempfängerin oder der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht.
(3) Im Übrigen gelten das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die hierzu für den Bereich der EKM erlassenen Ausführungsbestimmungen.

§ 12
Umwelt- und Naturschutz
(1) 1Friedhöfe sind im Rahmen ihres Widmungszwecks Ruhezonen, in denen für Menschen eine Atmosphäre geschaffen wird, in der sie ihrer Trauer nachgehen und ihrer Angehörigen gedenken können und in denen sich gleichzeitig Pflanzen und Tiere ungestört entwickeln können. 2Friedhofsträger sowie Friedhofsnutzerinnen und -nutzer haben darauf zu achten, dass die Friedhöfe einer großen Vielzahl an Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten. 3Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist unter Berücksichtigung des Widmungszwecks Rechnung zu tragen.
(2) 1Der Friedhofsträger hat den Friedhof umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften und insbesondere darauf hinzuwirken, dass keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. 2Das Prinzip der Abfallvermeidung ist vorrangig vor jeder Form der Abfallbehandlung. 3Wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist, hat die Abfallverwertung Vorrang vor der sonstigen Entsorgung.

Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften

§ 13
Öffnungszeiten
(1) 1Der Friedhofsträger legt die Öffnungszeiten des Friedhofes fest und gibt sie durch dauerhaften Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu bekannt. 2Der Aufenthalt auf den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeiten ist unzulässig. 3Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt für das Erreichen von Gebäuden des Friedhofsträgers erforderlich ist.
(2) Abweichend von den nach Absatz 1 festgesetzten Öffnungszeiten kann der Friedhofsträger aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile gestatten oder vorübergehend untersagen.

§ 14
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es dessen Würde als ein in der Verantwortung der christlichen Gemeinde stehender Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung 

entspricht.
(2) 1Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
1. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen davon sind Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
2. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Druckschriften zu verteilen, Waren zu verkaufen, Dienstleistungen anzubieten und außer zu privaten Zwecken Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten,
3. Abraum und Abfälle mitzubringen oder Friedhofsabfälle an anderen als dafür bestimmten Stellen abzulegen,
4. den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
5. Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen auszustreuen,
6. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder während eines Gottesdienstes störende Arbeiten auszuführen,
7. die Grabstätte mit Schläuchen zu bewässern,
8. chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,
9. zu lärmen und zu spielen; Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten,
10. Hunde ohne Leine laufen zu lassen und Verunreinigungen durch Hunde zuzulassen,
11. ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Ansprachen, Feiern, musikalische Darbietungen und sonstige Veranstaltungen außerhalb von Bestattungen zu halten oder durchzuführen,
12. Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
13. Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren,
14. Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
2Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Nummern 12 bis 14 unpassende Gegenstände entfernen zu lassen.
(3) Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers nicht folgt oder wiederholt gegen die Regelungen der Absätze 1 und 2 verstößt, kann vom Friedhof verwiesen und der betroffenen Person kann das erneute Betreten des Friedhofs untersagt werden.

§ 15
Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Friedhofszweck unmittelbar dienen und die sich der Friedhofsträger nicht nach Absatz 7 selbst vorbehalten hat.
(2) 1Wer auf dem Friedhof gewerblich tätig werden will, bedarf einer vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. 2Die Zulassung bedarf eines Antrages und erfolgt durch schriftlichen Zulassungsbescheid, durch den der Umfang der zulässigen Arbeiten festgelegt wird. 3Die Zulassung ist zu befristen. 4Sie kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung entfallen sind, die gewerblich Tätigen oder ihre Bediensteten trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(3) 1Die Zulassung steht im Ermessen des Friedhofsträgers. 2Sie ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7 zu erteilen, wenn die gewerblich Tätigen für die vom Zulassungsantrag umfassten Tätigkeiten:
1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
2. in die Handwerksrolle eingetragen sind oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen und
3. über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen.
3Dem Zulassungsantrag sind geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 beizufügen. 4Die gewerblich Tätigen sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall einer Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. 5Der Friedhofsträger kann auf den Nachweis nach Satz 3 verzichten, wenn die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof einmalig erfolgen soll und eine den Voraussetzungen des Satzes 2 entsprechende Zulassung eines anderen dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Friedhofsträgers vorgelegt wird.
(4) 1Zulassungsfrei ist das Anliefern von Särgen, Urnen und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten und die Dekoration von Särgen und Urnen. 2Gewerblich Tätige mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, bedürfen keiner Zulassung, haben aber die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. 3Die gewerbliche Tätigkeit kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers untersagt werden, wenn die gewerblich Tätigen oder ihre Bediensteten trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(5) 1Die gewerblich Tätigen sowie ihre Mitarbeitenden haben die für den Friedhof geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. 2Auf Verlangen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers haben sie diesen die Zulassung nach Absatz 2 oder im FaIle der Anzeige nach Absatz 4 die darüber vom Friedhofsträger auszustellende Bestätigung vorzuweisen. 3Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 4Hat der Friedhofsträger für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten Zeiten festgesetzt, ist die Durchführung solcher Arbeiten nur während dieser Zeiten zulässig. 5Die Arbeitsstelle ist beim Verlassen aufzuräumen und nach Abschluss der Arbeiten zu reinigen. 6Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nicht über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus gelagert werden. 7Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind durch die gewerblich Tätigen vom Friedhof zu entfernen. 8Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. 9Die vom Friedhofsträger für die Befahrung freigegebenen Wege des Friedhofs dürfen nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t befahren werden, soweit der Friedhofsträger nichts anderes bestimmt.
(6) 1Schließt eine gewerblich Tätige oder ein gewerblich Tätiger mit Nutzungsberechtigten Grabpflegeverträge ab, deren Laufzeit den Zeitraum übersteigen, für den ihm eine Zulassung nach Absatz 2 erteilt worden ist, hat sie oder er diese Verträge dem Friedhofsträger unter Angabe von Namen und Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten, der Bezeichnung der Grabstätte, Namen und Anschrift dritter an dem Vertragsverhältnis Beteiligter, der Laufzeit des Vertrages und des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses oder der Vertragsverlängerung anzuzeigen. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung während der Laufzeit der angezeigten Verträge nicht mehr vor, kann der Friedhofsträger der oder dem gewerblich Tätigen die Erfüllung der Verträge bis zu dem ihm angezeigten Laufzeitende gestatten. 3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 4Ein Anspruch auf Zulassung bis zum Ende der Vertragslaufzeiten besteht nicht.
(7) 1Der Friedhofsträger kann sich gewerbliche Tätigkeiten selbst vorbehalten. 2Dazu zählen insbesondere die gärtnerische Herrichtung und laufende Unterhaltung der Grabstätten, die Herrichtung von Einfassungen, die Herstellung der Fundamente für Grabmale und die Ausschmückung und Beleuchtung einer vorhandenen Friedhofskapelle, Leichenhalle oder eines gesonderten Abschiednahmeraums. 3Soweit der Friedhofsträger von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat, kann er die Zulassung von gewerblich Tätigen ablehnen. 4Unberührt bleibt die Befugnis der Nutzungsberechtigten, die Grabstätte zu gießen, sauber zu halten und zu schmücken.
Abschnitt 3
Bestattungen

§ 16
Ameldung der Bestattung
(1) 1Bestattungen sind unter Beibringung der nach den landesrechtlichen Bestimmungen und diesem Kirchengesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Friedhofsträger anzumelden. 2Erfolgt die Anmeldung in Vollmacht einer anderen Person, hat die oder der Anmeldende auf Verlangen des Friedhofsträgers eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen. 3Der Friedhofsträger kann eine Bestattung ablehnen, wenn die nach Satz 1 und 2 beizubringenden Unterlagen nicht bis zu dem von ihm allgemein festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Termin der Bestattung vorliegen.
(2) 1Der Friedhofsträger legt unter Berücksichtigung der Regelarbeitszeiten der Mitarbeitenden allgemein fest, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Bestattungen auf dem Friedhof durchgeführt werden. 2Bestattungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind unzulässig. 3Die Wünsche der oder des Anmeldenden hinsichtlich des Zeitpunkts einer Bestattung sind im Rahmen der allgemeinen Festlegungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) 1Werden auf dem Friedhof Abteilungen mit unterschiedlichen Gestaltungsvorschriften vorgehalten, hat der Friedhofsträger im Rahmen der Anmeldung auf die Wahlmöglichkeit und die in den unterschiedlichen Abteilungen jeweils zu beachtenden Anforderungen hinzuweisen. 2Die oder der Nutzungsberechtigte hat die Anerkennung zusätzlicher Gestaltungsvorschriften schriftlich zu bestätigen.
(4) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) 1Als anmeldeberechtigt nach Absatz 1 Satz 1 gilt, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die bestattungspflichtige Person gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen. 2Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.

§ 17
Särge und Urnen
(1) 1Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. 2Der Friedhofsträger kann im Friedhofs- und Belegungsplan Abteilungen ausweisen, auf denen Bestattungen im Leichentuch zulässig sind, soweit das Landesrecht dies zulässt.
(2) 1Särge und Urnen einschließlich Überurnen zur unterirdischen Beisetzung dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Stoffen wie z. B. Keramik oder Marmor hergestellt oder damit ausgestattet sein. 2Die verwendeten Werkstoffe dürfen nicht geeignet sein, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers erheblich zu beeinträchtigen oder zu schädigen. 3Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden. 4Bei oberirdischen Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem Material nicht zulässig. 5Die Anforderungen an die Beschaffenheit der Särge und Urnen einschließlich Überurnen sowie die Voraussetzungen für Bestattungen im Leichentuch richten sich im Übrigen nach den Vorgaben des staatlichen Rechts.
(3) 1Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß nicht höher als 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein einschließlich abstehender Griffe. 2Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies dem Friedhofsträger mit der Bestattungsanmeldung, spätestens jedoch drei Werktage vor der Bestattung mit den genauen Sargmaßen anzuzeigen.
(4) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, sollen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(5) 1Urnen sollen dem Friedhofsträger frühestens drei Wochen und spätestens einen Werktag vor der Beisetzung übergebenwerden. 2Überurnen sollen nicht höher als 0,35 m sein, ihre Breite und Tiefe oder ihr Außendurchmesser sollen 0,24 m nicht überschreiten.

§ 18
Leichenräume
(1) 1Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Soweit dafür eingerichtete Abschiednahmeräume vorgehalten werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) 1Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen in einem vom Friedhofsträger festgelegten Zeitraum in der Leichenhalle oder einem gesonderten Abschiednahmeraum am offenen Sarg Abschied nehmen. 2Die Särge werden vor dem Verbringen aus der Leichenhalle oder dem gesonderten Abschiednahmeraum endgültig geschlossen. 3Bei fortgeschrittener Verwesung der Leiche kann der Sarg jedoch sofort endgültig geschlossen werden. 4Ist eine weitere Verwahrung eines solchen Sarges in der Leichenhalle nicht mehr vertretbar, kann dieser nach Benachrichtigung der- oder desjenigen, die oder der die Bestattung angemeldet hat, vor dem vereinbarten Zeitpunkt bestattet werden.

§ 19
Friedhofskapelle und Bestattungsfeiern
(1) 1Wenn eine Friedhofskapelle oder Feierhalle vorhanden ist, können dort, dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zur kirchlichen Bestattung, zur nichtkirchlichen Bestattungsfeier oder zur stillen Abschiednahme aufgebahrt werden. 2Die Aufbahrung eines Sarges ist zu untersagen, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(2) 1Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, der in der Regel von einer evangelischen Pfarrerin oder einem evangelischen Pfarrer geleitet wird. 2Geistliche einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Kirche dürfen Bestattungen ihrer Gemeindemitglieder durchführen und ihre Amtstracht tragen. 3Musikdarbietungen müssen sich in den Gottesdienst einfügen und bedürfen der vorherigen Zustimmung der die Bestattung nach Satz 1 und 2 leitenden Person und der Organistin oder des Organisten, soweit vom Friedhofsträger gestellt.
(3) 1Für Rednerinnen und Redner gilt die Zulassung für nichtkirchliche Bestattungsfeiern bis zu ihrem Widerruf als erteilt. 2Sie dürfen keine Amtstracht oder amtstrachtähnliche Bekleidung tragen. 3Ist zu befürchten, dass eine nach Satz 1 als zugelassen geltende Person den christlichen Glauben verächtlich macht oder mit politischen Aufrufen hervortritt, kann sie von der Leitung der Bestattungsfeier und Bestattung ausgeschlossen werden. 4Verstößt die Rednerin oder der Redner trotz zweimaliger Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann der Friedhofsträger die Zulassung nach Satz 1 durch schriftlichen Bescheid widerrufen. 5Die Gestaltung der Feier und der Musikdarbietungen müssen der Würde des Ortes und seiner Eigenschaft als Stätte christlicher Verkündigung genügen. 6Sofern der Friedhofsträger eine Organistin oder einen Organisten stellt, bedürfen Musikdarbietungen seiner Zustimmung. 7Die Verwendung von Tonträgern ist nur nach Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zulässig. 8Der Friedhofsträger kann das im Regelfall dem Gottesdienst vorbehaltene Glockengeläut bei nichtkirchlichen Bestattungen als Totengeläut zulassen.
(4) 1Die vom Friedhofsträger gestellte Ausstattung der Friedhofskapelle oder Feierhalle darf nicht verändert werden. 2Nachrufe und die Aufschriften von Kranzschleifen dürfen keine den christlichen Glauben verächtlich machenden Äußerungen oder politischen Aufrufe enthalten.
(5) 1Auf Beschluss des Friedhofsträgers können auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern in der Kirche des Friedhofsträgers abgehalten werden. 2In diesen Fällen dürfen die Ordnung des Raumes und die Zeichen des christlichen Bekenntnisses nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. 3Darauf ist im Rahmen der Bestattungsanmeldung hinzuweisen, der Friedhofsträger soll sich die Anerkennung dieser Vorgaben schriftlich bestätigen lassen. 4Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 20
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) 1Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. 2Für die Öffnung und den Verschluss von Urnengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Zwischen der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges muss eine Erdschicht von mindestens 0,90 m liegen. 2Grabstellen für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 3Vorhandene Grabmale sind vor dem Ausheben des Grabes so zu sichern, dass sie nicht umstürzen können, erforderlichenfalls sind sie zu entfernen. 4Dies gilt auch für Grabstätteninventar. 5Müssen bei einer Bestattung Grabmale, Anpflanzungen und dergleichen auf der Grabstätte oder auf benachbarten Grabstätten zeitweise oder dauernd entfernt werden, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der- oder desjenigen treffen, die oder der die Bestattung angemeldet hat oder in deren oder dessen Vollmacht sie angemeldet worden ist. 6Die oder der Nutzungsberechtigte einer betroffenen benachbarten Grabstätte ist über Maßnahmen, deren Folgen nicht sofort beseitigt werden können, zu informieren.
(3) 1Die Tiefe eines Urnengrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,50 m. 2Werden bei Aushebung eines Grabes zur Wiederbelegung der Grabstätte Urnenreste gefunden, sind diese unter der Sohle des neuen Grabes zu versenken. 3Überurnen können entfernt werden. 4Bei Urnengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung wird die Asche nach Erlöschen des Nutzungsrechts an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(4) 1Werden beim Ausheben des Grabes einer Grabstelle zur Wiederbelegung Sargteile oder Gebeine gefunden, sind diese mindestens 0,30 m unter der Sohle des Grabes zu versenken. 2Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren. 3Befindet sich in einem Grab Schlamm oder Wasser, ist das Einsenken von Särgen unzulässig.
(5) 1Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. 2Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.
Abschnitt 4
Ruhefrist und Nutzungsrechte

§ 21
Ruhefrist
(1) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
(2) Während des Laufs der Ruhefrist dürfen Grabstellen nicht wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
(3) 1Soweit das Landesrecht nicht zwingend abweichende Fristen vorschreibt, beträgt die Ruhefrist für Erd- und Urnenbestattungen in der Regel 20 Jahre. 2Der Friedhofsträger kann in der von ihm gemäß § 44 zu erlassenden Friedhofsgebührensatzung abweichende Ruhefristen festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt.

§ 22
Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht,
1. zu entscheiden, wer unter Berücksichtigung des § 3 auf freien Grabstellen einer Grabstätte bestattet werden darf,
2. die Einrichtungen des Friedhofs im Rahmen des Friedhofszwecks zu nutzen,
3. über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden und die Pflicht, ein Grabmal zu errichten (§ 38), die Grabstätte innerhalb von sechs Monaten nach Vergabe des Nutzungsrechts oder Durchführung der Bestattung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu pflegen, auftretende Versackungen zu beseitigen und die Grabstätte einschließlich der Grabmale auch im Übrigen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
(2) Das Nutzungsrecht kann vergeben werden
1. an natürliche Personen,
2. an Stiftungen oder eingetragene Vereine, soweit sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen oder
3. an öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(3) 1Das Nutzungsrecht wird vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Anmeldung einer Bestattung an die natürliche oder juristische Person gemäß Absatz 2 vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. 2Bei Nutzungsrechtsvergaben an Personen gemäß Absatz 2 Nummer 1 erfolgt keine Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse durch den Friedhofsträger. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 ist durch Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 60 a Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. 4Die Nutzungsberechtigten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, bei der Vergabe des Nutzungsrechts eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen. 5Eine Nutzungsrechtsvergabe ist ausgeschlossen, wenn durch die oder den Nutzungsberechtigten mit dem Nutzungsrecht Einnahmen erzielt werden sollen.
(4) 1Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt durch schriftliche Zuweisung, die mit anderen Regelungen, insbesondere einer Gebührenfestsetzung, in einem Bescheid verbunden werden kann. 2Die Entstehung des Nutzungsrechts ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung der festgesetzten und fälligen Gebühren. 3Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltenden Ruhefrist entsprechen. 4Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. 5Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) 1Der Friedhofsträger kann auf Antrag Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten an die natürlichen oder juristischen Personen gemäß Absatz 2 auch ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben. 2Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.
(6) Alle Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Friedhofsträger eine Änderung ihrer Anschrift und ihres Namens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

§ 23
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Die oder der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auf eine natürliche oder juristische Person gemäß § 22 Absatz 2 übertragen.
(2) 1Die oder der Nutzungsberechtigte gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 soll für den Fall ihres oder seines Ablebens eine ihr oder ihm in der Nutzungsberechtigung nachfolgende Person benennen. 2Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einer solchen Benennung oder einer anderweitigen Sicherstellung der Verpflichtungen aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 abhängig machen. 3Wenn die benannte Person mit der Nachfolge einverstanden ist, sind alle Angehörigen an diese Entscheidung der oder des Nutzungsberechtigten gebunden. 4Sobald der Nachfolgefall eintritt, hat die benannte Person das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. 5Verstirbt die oder der Nutzungsberechtigte, ohne eine im Nutzungsrecht nachfolgende Person benannt zu haben oder lehnt diese die Nachfolge ab, wird das Nutzungsrecht für den Rest seiner Laufzeit in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:
1. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner oder diejenige Person, mit der die oder der bisherige Nutzungsberechtigte mindestens die letzten 12 Monate vor dem Tode in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Stiefkinder,
5. die Geschwister,
6. die Enkel,
7. die nicht unter 1. - 6. fallenden Erben.
6lnnerhalb der einzelnen Gruppen 2. und 4. bis 7. wird das Nutzungsrecht auf die älteste Person übertragen. 7Mehrere gleichrangige Nachfolgende sollen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
(3) 1Nutzungsberechtigte gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 haben durch Vorlage ihrer Satzung nachzuweisen, dass im FaIle ihrer Aufhebung oder Auflösung eine Nachfolge im Nutzungsrecht sichergestellt ist. 2Der Friedhofsträger kann die Vergabe des Nutzungsrechts von einem solchen Nachweis abhängig machen. 3Rechtsnachfolger der Nutzungsberechtigten nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen und gemäß § 22 Absatz 3 Satz 4 eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigte Person zu benennen. 4Nutzungsberechtigte nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 3 haben darüber hinaus jede Änderung der von ihnen nach § 22 Absatz 3 Satz 4 benannten, zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigten Personen mitzuteilen.

§ 24
Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Die Bestattung in einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhefrist erforderliche Dauer voraus.
(2) 1Ohne Nachbestattung ist das Nutzungsrecht an Erd- oder Urnenwahlgrabstätten auf Antrag und nach Wahl des Nutzungsberechtigten jeweils für ein bis zehn volle Jahre zu verlängern. 2Der Antrag soll schriftlich und vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens ein Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. 3Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, wird das Nutzungsrecht auch in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des urspünglichen Ablaufs verlängert.
(3) 1Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung nach den Absätzen 1 und 2 für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden. 2Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Nutzungsberechtigte das Friedhofsgesetz sowie neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf eigene Kosten umgestalten lässt. 3Bei ungepflegten Grabstätten kann die Verlängerung von der Sicherstellung der Grabpflege für den Verlängerungszeitraum abhängig gemacht werden.
(4) Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, wenn seit dem Ersterwerb des Nutzungsrechts 40 Jahre verstrichen sind.

§ 25
Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) 1Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Zeit, für die das Nutzungsrecht vergeben worden ist. 2Das Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablauf ist sechs Monate vorher durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu oder durch Hinweis auf der betroffenen Grabstätte bekannt zu machen. 3Der oder dem Nutzungsberechtigten soll das Erlöschen des Nutzungsrechts mit der vorgenannten Frist zusätzlich individuell mitgeteilt werden.
(2) 1Nach Ablauf der Ruhefrist kann die oder der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte auf das Nutzungsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedhofsträger verzichten. 2Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so ist der Verzicht grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte zulässig. 3Ein Teilverzicht für einzelne Grabstellen kann vom Friedhofsträger unter Auflagen zugelassen werden. 4Der Verzicht führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts.
(3) Sofern der Friedhofsträger den Friedhof oder einzelne Teile in seiner Nutzung beschränkt oder geschlossen hat, erlischt das Nutzungsrecht an einer betroffenen Grabstätte, wenn die zum mit der Nutzungsbeschränkung oder Schließung festgelegten Zeitpunkt noch bestehenden Bestattungsrechte abgelaufen sind.
(4) 1Wird eine Grabstätte durch Ausbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht. 2Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, gilt dies nur, wenn die gesamte Grabstätte durch Ausbettung frei wird.
(5) Ist es binnen vierundzwanzig Monaten nach Ableben einer oder eines Nutzungsberechtigten im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1 oder der Aufhebung oder der Auflösung eines Nutzungsberechtigten nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 zu keiner Übertragung des Nutzungsrechts gekommen, erlischt das Nutzungsrecht unbeschadet der Ruhefrist.
(6) 1Soweit das Nutzungsrecht die Pflicht zur Errichtung eines Grabmals umfasst, kann der Friedhofsträger verlangen, dass die oder der Nutzungsberechtigte Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte entfernt. 2§ 37 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Wird dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nachgekommen, kann der Friedhofsträger das Grabmal, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen oder entfernen lassen und entschädigungslos darüber verfügen, sofern er in dem nach Satz 1 zu erlassenden Bescheid oder der Bekanntmachung nach Satz 2 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(7) Werden bei der Beräumung der Grabstätte insbesondere bei der Entfernung von Grabmalen und Grabeinfassungen Urnenreste, Sargteile oder Gebeine gefunden, verbleiben diese im Boden am Fundort.
(8) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen, kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen.

§ 26
Ausbettung
(1) 1Auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten oder der oder des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger die Ausbettung von Leichen und Urnen zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. 2Die Ausbettung aus einer Gemeinschaftsgrabanlage ist unzulässig.
(2) Bei Anträgen von Totenfürsorgeberechtigten müssen diese ihre Antragsberechtigung sowie die Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten nachweisen.
(3) 1Dem Antrag nach Absatz 1 ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. 2Bei Ausbettung von Leichen muss ferner die Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde beigebracht werden.
(4) 1Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. 2Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) 1Die Ausbettung wird vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten ausgeführt. 2Der Zeitpunkt wird vom Friedhofsträger festgesetzt und einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. 3Ausbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. 4Lässt sich bei der Ausbettung einer Leiche der Sarg nicht heben, so sind die sterblichen Überreste auf Kosten der oder des Antragstellenden durch ein Bestattungsunternehmen in einen neuen Sarg umzubetten. 5Kann eine Urne wegen ihres Zustandes nicht insgesamt gehoben werden, so ist die Asche auf Kosten der oder des Antragstellenden in eine neue Urne zu füllen. 6Ist dies wegen des Zustandes der auszubettenden Urne nicht mehr möglich, ist die Ausbettung unzulässig.
(6) Die Kosten der Ausbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Veranlasserin/der Veranlasser zu tragen.
(7) Die Ruhefrist wird durch die Ausbettung nicht unterbrochen oder verkürzt.
Abschnitt 5
Grabstätten

§ 27
Grabstättenarten
Es können folgende Arten von Grabstätten vorgehalten werden:
1. Erdreihengrabstätten
2. Erdwahlgrabstätten
3. Kindergrabstätten
a) Erdreihengrabstätten
b) Erdwahlgrabstätten
c) Gemeinschaftsanlagen für Fehl- und Totgeburten
4. Urnenreihengrabstätten
a) zur  unterirdischen  Beisetzung
b) zur  oberirdischen  Beisetzung
5. Urnenwahlgrabstätten
a) zur  unterirdischen  Beisetzung
b) zur  oberirdischen  Beisetzung
6. Gemeinschaftsgrabanlagen für Särge oder Urnen.

§ 28
Erdreihengrabstätten
(1) 1In Erdreihengrabstätten (§ 27 Nummer 1) erfolgen Bestattungen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch. 2Jede Erdreihengrabstätte besteht aus nur einer Grabstelle und in ihr darf nur ein Sarg bestattet werden. 3Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. 4Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt nur bei Anmeldung einer Bestattung. 5Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. 6Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(2) 1Die Erdreihengräber sollen in einer Länge von mindestens 2,30 m und einer Breite von 1 m angelegt werden. 2Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) 1Der Friedhofsträger kann im Belegungsplan Erdreihengrabstätten vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften die Rechte aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur einheitlichen Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger und die Art und den Umfang der Namensnennung im Bereich der Grabstätten machen kann (friedhofsgepflegte Erdreihengräber). 2Die Anlage um einen Baum herum ist nicht zulässig.

§ 29
Erdwahlgrabstätten
(1) 1In Erdwahlgrabstätten (§ 27 Nummer 2) erfolgen Bestattungen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch. 2Erdwahlgrabstätten können aus mehreren Grabstellen bestehen. 3Je Grabstelle ist die Bestattung von einem Sarg zulässig. 4Je Grabstelle dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. 5Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen nach Satz 3 auf eine beschränken. 6Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und der oder dem Nutzungsberechtigten festgelegt. 7Die Vergabe von Nutzungsrechten ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung (§ 22 Absatz 5) sowie die Verlängerung von Nutzungsrechten nach Maßgabe des § 24 sind zulässig.
(2) 1Erdwahlgrabstätten mit einer Grabstelle sollen mindestens 2,40 m lang und 1,10 m breit sein. 2Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) Erbbegräbnisse früheren Rechts sind Wahlgrabstätten im Sinne der Absätze 1 und 2.

§ 30
Kindergrabstätten
(1) 1In Kindergrabstätten (§ 27 Nummer 3) werden Kinder bestattet, die vor Vollendung des zwölften Lebensjahres verstorben sind. 2Die Bestattungen erfolgen in Särgen oder, sofern der Friedhofsträger von der Ermächtigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat, im Leichentuch. 3Für Bestattungen in Urnen bleiben die §§ 31 und 32 unberührt.
(2) 1Erdreihengrabstätten (§ 27 Nummer 3 Buchstabe a) sollen für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, mindestens 1,40 m lang und 0,80 m breit sein, für ältere Kinder mindestens 2 m lang und 0,90 m breit. 2Im Übrigen gilt § 28 (Erdreihengrabstätten) entsprechend.
(3) 1Erdwahlgrabstätten mit einer Grabstelle (§ 27 Nummer 3 Buchstabe b) sollen für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres verstorben sind, mindestens 1,40 m lang und 0,90 m breit, für ältere Kinder mindestens 2 m lang und 0,90 m breit sein. 2Im Übrigen gilt § 29 (Erdwahlgrabstätten) entsprechend.
(4) 1Der Friedhofsträger kann Gemeinschaftsanlagen für Fehl oder Totgeburten (§ 27 Nummer 3 Buchstabe c) einrichten, für die nach staatlichem Recht eine Bestattungspflicht nicht besteht. 2§ 33 (Gemeinschaftsgrabanlagen und Verbot anonymer Bestattungen) gilt entsprechend.

§ 31
Urnenreihengrabstätten
(1) 1Jede Urnenreihengrabstätte (§ 27 Nummer 4) besteht aus einer Grabstelle oder Urnenkammer. 2In ihr darf nur eine Urne beigesetzt werden. 3Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. 4Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt ausschließlich bei Anmeldung einer Bestattung. 5Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. 6Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(2) 1Urnenreihengrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 4 Buchstabe a) sollen in einer Größe von mindestens 0,50 m x 0,50 m oder 0,25 m² angelegt werden. 2Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) 1Bei Urnenreihengrabstätten zur oberirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 4 Buchstabe b) wird die Urne in eine Urnenkammer eingestellt, die sich in einer vom Friedhofsträger errichteten baulichen Anlage befindet. 2Die Urnenkammer muss so bemessen sein, dass eine Überurne nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 2 Aufnahme finden kann. 3Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen, dass die einzelne Urnenkammer durch eine Verschlussplatte zu verschließen ist und Vorgaben zu deren Gestaltung machen.
(4) Der Friedhofsträger kann im Belegungsplan Urnenreihengrabstätten nach Absatz 2 vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (z. B. die Anlage um einen Baum herum) die Rechte aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur Gestaltung des zu errichtenden Grabmals, zu Art und Umfang der Namensnennung und zur einheitlichen Gestaltung der Grabstätten macht.

§ 32
Urnenwahlgrabstätten
(1) 1Urnenwahlgrabstätten (§ 27 Nummer 5) können aus mehreren Grabstellen bestehen. 2Je Grabstelle ist die Beisetzung einer Urne zulässig. 3Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen zwischen dem Friedhofsträger und der oder dem Nutzungsberechtigten festgelegt. 4Die Vergabe von Nutzungsrechten ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung (§ 22 Absatz 5) sowie die Verlängerung von Nutzungsrechten nach Maßgabe von § 24 sind zulässig.
(2) 1Urnenwahlgrabstätten zur unterirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 5 Buchstabe a) mit zwei Grabstellen sollen mindestens 0,70 m x 0,70 m oder 0,50 m² groß sein. 2Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen sollen mindestens 1 m x 1 m oder 1 m² groß sein. 3Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) 1Bei Urnenwahlgrabstätten zur oberirdischen Beisetzung (§ 27 Nummer 5 Buchstabe b) werden Urnenkammern in vom Friedhofsträger errichteten baulichen Anlagen zur Nutzung überlassen, in die bis zu vier Überurnen in den Maßen gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 eingestellt werden können oder bei denen vier zur Aufnahme von je einer solchen Urne geeignete Urnenkammern in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang liegen. 2Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen, dass die einzelne Urnenkammer durch eine Verschlussplatte zu verschließen ist und Vorgaben zu deren Gestaltung machen.
(4) Der Friedhofsträger kann im Belegungsplan Urnenwahlgrabstätten nach Absatz 2 vorsehen, bei denen er durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (z.  B. die Anlage um einen Baum herum) die Rechte aus § 22 Absatz 1 Nummer 3 ausschließt und Vorgaben zur Gestaltung des zu errichtenden Grabmales, zu Art und Umfang der Namensnennung und zur einheitlichen Gestaltung der Grabstätten macht.

§ 33
Gemeinschaftsgrabanlagen und Verbot
anonymer Bestattungen
(1) 1Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 27 Nummer 6) sind Anlagen zur unterirdischen Beisetzung von Särgen oder Urnen, bei denen die Lage der einzelnen Grabstelle nicht kenntlich gemacht wird. 2In jeder Grabstelle darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. 3Die Vergabe des Nutzungsrechts erfolgt nur bei Anmeldung einer Bestattung. 4§ 22 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung. 5Die Dauer des Nutzungsrechts ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt. 6Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(2) 1Gemeinschaftsgrabanlagen werden vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. 2Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. 3Die Errichtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig. 4Vor- und Familiennamen der Bestatteten werden vom Friedhofsträger auf von ihm zu diesem Zweck errichteten baulichen Anlagen zentral öffentlich einsehbar vermerkt. 5Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften festlegen, dass weitere als die in Satz 4 genannten Daten zu vermerken sind. 6Die Anlage von Gemeinschaftsgrabanlagen zur unterirdischen Beisetzung von Särgen um einen Baum herum ist nicht zulässig.
(3) 1Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen in Gemeinschaftsanlagen nur verwendet werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. 2Herstellung in diesem Sinn umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. 3Der Nachweis im Sinne von Satz 1 kann erbracht werden durch
1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
4Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 3 unzumutbar, genügt es, dass die oder der Letztveräußernde schriftlich
1. zusichert, dass ihr oder ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
5Eines Nachweises im Sinne von Satz 3 bedarf es nicht, wenn die oder der Letztveräußernde glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(4) Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen (anonyme Bestattungen) an oder auf Grabstätten sowie das Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist unzulässig.

§ 34
Ehren- und Opfergräber
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem Friedhofsträger.
(2) Der rechtliche Status der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege und die staatlicherseits zu zahlenden Entschädigungen richten sich nach den Vorgaben des staatlichen Rechts.
Abschnitt 6
Gestaltung der Grabvorschriften

§ 35
Einfügungsgebot
Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Eigenart und Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 36
Gärtnerische Gestaltung
(1) 1Eine gärtnerische Gestaltung von Grabstätten durch die oder den Nutzungsberechtigten ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht auch die Rechte gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 umfasst. 2Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. 3Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) 1Die mit dem Gestaltungsrecht nach Absatz 1 verbundenen Pflichten richten sich nach § 22 Absatz 1 Nummer 3. 2Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen (Grabpflegevertrag).
(3) Unzulässig ist es,
1. die Grabstätte mit Bäumen zu bepflanzen oder mit solchen Gewächsen, die andere Grabstätten oder die öffentlichen  Anlagen des Friedhofs beeinträchtigen können,
2. die Grabstätten mit Kunststoff, Eternit, Metall, Porzellan, Emaille und ähnlichen Werkstoffen einzufassen,
3. die Grabstätten mit Kies, Steinen, Werkstoffen oder wasserundurchlässigem Material zu belegen oder abzudecken, sofern die Belegung oder Abdeckung nicht als Trittplatte dient und dabei höchstens 25 %, zusammen mit liegenden Grabmalen höchstens 40 % der Gesamtfläche der Grabstätte bedeckt,
4. auf den Grabstätten Gegenstände aufzustellen oder anzubringen, die der Würde eines Friedhofs nicht entsprechen.
(4) Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2) von den Regelungen in Absatz 3 abweichende Bestimmungen treffen.

§ 37
Vernachlässigung, Ersatzvornahme
(1) 1Der Friedhofsträger kann von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid die Beseitigung eines den Vorschriften gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3, § 36 Absatz 3 und 4 widersprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und zugleich die Vornahme der Maßnahmen durch sich oder von ihm beauftragte Dritte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten androhen. 2Ist die oder der Nutzungsberechtigte ihrer oder seiner Verpflichtung aus § 22 Absatz 6 nicht nachgekommen und auch sonst nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung durch Aushang an den Friedhofseingängen oder in räumlicher Nähe dazu und ein Hinweis auf der betroffenen Grabstätte jeweils für die Dauer von drei Monaten.
(2) 1Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann der Friedhofsträger die verlangten Maßnahmen auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, sofern er dies im Bescheid oder in der Bekanntmachung nach Absatz 1 angedroht hat. 2Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 oder § 36 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 kann der Friedhofsträger im FaIle der Nichtabhilfe durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten die Grabstätte auch einebnen, soweit auf diese Rechtsfolge in dem schriftlichen Bescheid oder der Bekanntmachung nach Absatz 1 hingewiesen worden ist.
(3) 1Gegenstände, die nach den Regelungen des § 36 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 oder den vom Friedhofsträger erlassenen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unzulässig sind, können nach Ablauf der Fristen des Absatzes 1 vom Friedhofsträger entfernt werden. 2Bei allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften widersprechenden Kleingegenständen wie Figuren, Spielzeug, Bildern, Kunststoffblumen oder dergleichen ist die Entfernung ohne vorherige schriftliche Aufforderung zulässig. 3Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens zwei Monate zur Abholung bereithalten.

§ 38
Grabmale, Verbot von in Kinderarbeit
hergestellten Grabmalen
(1) 1Grabmale sind stehende oder liegende Grabsteine, Stelen, Denkzeichen und sonstige bauliche Anlagen. 2Sie müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form haben. 3lhre Gestaltung und Inschrift darf dem christlichen Glauben nicht widersprechen.
(2) 1Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein. 2§ 33 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(3) 1Soweit das Nutzungsrecht die Pflicht zur Errichtung eines Grabmales umfasst, soll auf jeder Grabstätte im Regelfall nur ein Grabmal aufgestellt werden. 2Bei Grabstätten mit mehreren Grabstellen kann auf jeder Grabstelle ein Grabmal errichtet werden, wenn dadurch die Einheitlichkeit der Grabstätte nicht gestört wird.
(4) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden.
(5) Der Friedhofsträger kann durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften Vorgaben zu Größe, Art, Material, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung (einschließlich Art und Umfang der Namensnennung) der Grabmale und ihrer Anpassung an die Umgebung machen.

§ 39
Grabstätteninventar
(1) 1Grabstätteninventar sind Laternen und Vasen mit Sockel, Pflanzenschalen von mehr als 35 cm Durchmesser und vergleichbare Gegenstände sowie Einfassungen. 2Es muss eine den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessene Größe und Form haben und darf in seiner Gestaltung dem christlichen Glauben nicht widersprechen.
(2) Durch zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2) kann der Friedhofsträger
1. bei Erdwahlgrabstätten Hocker, Bänke und andere Sitzgelegenheiten als Grabstätteninventar zulassen,
2. Grabstätteninventar für unzulässig erklären, bzw. Vorgaben zu seiner Gestaltung machen.

§ 40
Errichtung und Standsicherheit
(1) 1Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabstätteninventar bedarf einer vorherigen Zustimmung durch den Friedhofsträger. 2Die Zustimmung bedarf eines schriftlichen Antrages der oder des Nutzungsberechtigten. 3Der Antrag muss rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages gestellt werden sowie eine maßstäbliche Zeichnung und Angaben über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffs, Wortlaut, Art, Farbe und Anordnung der Inschrift sowie der Ornamente und Symbole sowie zur Fundamentierung enthalten. 4Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen durch schriftlichen Bescheid, der mit Auflagen versehen werden kann. 5Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung ohne Auflagen als erteilt.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder das Grabstätteninventar nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(3) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig.
(4) 1Ist ein Grabmal oder Grabstätteninventar ohne oder abweichend von der Zustimmung errichtet oder verändert worden, kann der Friedhofsträger von der oder dem Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid die Herstellung eines der Zustimmung entsprechenden Zustandes oder die Entfernung des Grabmals oder Grabstätteninventars innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. 2§ 37 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Wird dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nachgekommen, kann der Friedhofsträger das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen oder entfernen lassen, sofern er in dem nach Satz 1 zu erlassenden Bescheid oder der Bekanntmachung nach Satz 2 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 4Der Friedhofsträger muss das entfernte Grabmal oder Grabstätteninventar längstens drei Monate zur Abholung bereithalten.
(5) 1Die Grabmale und - sofern erforderlich - das Grabstätteninventar sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) 1Die Grabmale und das Grabstätteninventar sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten dauerhaft im verkehrssicheren und den Vorgaben von § 35 entsprechenden Zustand zu halten. 2Kommt die oder der Nutzungsberechtigte der Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger durch schriftlichen Bescheid die Herstellung eines verkehrssicheren und den Vorgaben dieses Kirchengesetzes entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. 3Geht von dem Grabmal oder Grabstätteninventar eine unmittelbare Gefährdung aus, kann der Friedhofsträger ohne vorherigen schriftlichen Bescheid das Grabmal oder Grabstätteninventar umlegen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen. 4Die oder der Nutzungsberechtigte können daran anschließend durch schriftlichen Bescheid aufgefordert werden, einen verkehrssicheren und rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen. 5§ 37 Absatz 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 und 4 entsprechend. 6Kommt die oder der Nutzungsberechtigte in den Fällen des Satzes 2 und 4 der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist oder bis zum Ablauf der Bekanntmachungsfrist nicht nach, kann der Friedhofsträger das Grabmal oder Grabstätteninventar auf Kosten der oder des Verpflichteten entfernen, sofern er in dem Bescheid oder der Bekanntmachung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 7Der Friedhofsträger muss die entfernten Gegenstände längstens drei Monate zur Abholung bereitstellen.
(7) 1Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft. 2Die Überprüfung ist in der Regel nach der Frostperiode durchzuführen. 3Der Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale soll öffentlich durch Aushang bekannt gemacht werden. 4Datum und Ergebnis der Überprüfungen sind schriftlich festzuhalten.

§ 41
Grabgewölbe
(1) 1Grabgewölbe und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. 2Sofern an vorhandenen Anlagen Nutzungsrechte bestehen, sind die Grabgewölbe und Mausoleen durch die Nutzungsberechtigten in einem baulich sicheren und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand zu erhalten. 3In ihnen dürfen Urnen und mit Zustimmung der zuständigen staatlichen Behörde auch Särge bestattet werden. 4Die für Erdwahlgrabstätten maßgebenden Regelungen gelten entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen und Grabgewölben soll nur erfolgen, wenn durch begleitende vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass die oder der Nutzungsberechtigte die bauliche Unterhaltung gewährleistet.
Abschnitt 7
Haushalt und Gebühren

§ 42
Haushalt
(1) 1Der Friedhofsträger weist die Einnahmen und Ausgaben des Friedhofs in seinem Haushalt gesondert aus oder stellt für den Friedhof einen gesonderten Haushalt oder Wirtschaftsplan auf (Friedhofshaushalt). 2Mehrere Friedhöfe eines Trägers können in einem Haushalt nach Satz 1 zusammengefasst werden.
(2) 1Der Finanzbedarf des Friedhofs ist grundsätzlich durch eigene Einnahmen zu decken; allgemeine Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen nur in Form eines inneren Darlehens für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden. 2Satz 1 gilt bei Friedhöfen, die nicht Monopolfriedhöfe sind, nicht für diejenigen Kosten auf dem Friedhof, die nicht auf Nutzungsberechtigte umgelegt werden können; dazu gehören insbesondere Aufwendungen für:
1. Denkmalschutz und -pflege, soweit die Anlagen dem Friedhof vermögensrechtlich zugeordnet sind,
2. Ehren- und Opfergräber (§ 34),
3. Überhangflächen.
3Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(3) Grabpflegevorauszahlungen sind getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen als Sondervermögen zu verwalten und im Friedhofshaushalt einzeln nachzuweisen.

§ 43
Gebühren
(1) 1Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren erhoben. 2Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide.
(2) 1Die Höhe der Friedhofsgebühren ist auf der Grundlage einer Kalkulation zu ermitteln. 2Die Gebühren sollen dabei so bemessen werden, dass
1. zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung des Friedhofsträgers andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip),
2. die mit der Leistung verbundenen Kosten des Friedhofsträgers gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip),
3. der voraussichtliche Aufwand nicht überschritten wird (Kostenüberschreitungsverbot) und
4. die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens drei Jahre umfassen soll (Periodizität).
3Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme des Friedhofs (Wirklichkeitsmaßstab) oder, wenn dies schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab unter Beachtung des Äquivalenzprinzips gemäß Satz 2 Nummer 1 zu ermitteln.
(3) 1Die Höhe der Gebühren ist alle drei Jahre zu überprüfen und unter Beachtung der Maßgaben des Absatzes 2 den geänderten Kosten anzupassen. 2Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen Kosten von den kalkulierten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.
(4) Erreichen die Friedhofsgebühren in Folge des Kostendeckungsprinzips nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine unvertretbare, den Nutzungsberechtigten unzumutbare Höhe, sind bei der zuständigen Kommunalgemeinde Zuschüsse oder die Übernahme der Trägerschaft zu beantragen.
(5) 1Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der anteilig auf die Leistungen entfallenden Leitungs- und sonstigen Gemeinkosten, der Abschreibungen, rechtlich gebotener Rückstellungen und Substanzerhaltungsrücklagen, sowie einer angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals nach Maßgabe der kirchenrechtlichen Bestimmungen. 2Sofern die Wertermittlung schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, können Abschreibungen und Verzinsungen auf der Grundlage pauschalisierter Bewertungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausstattungsstandards der Friedhöfe ermittelt werden.

§ 44
Gebührensatzung
(1) 1Die Gebühren werden auf der Grundlage einer nach den Maßgaben von § 43 vom Friedhofsträger erlassenen Friedhofsgebührensatzung erhoben. 2Die Gebührensatzung ist nach Maßgabe des § 52 öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Gebührensatzung bedarf unbeschadet staatlicher Genehmigungsvorbehalte der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.

§ 45
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Friedhofsgebühren ist
1. wer den Friedhof benutzt,
2. wer die Benutzung oder Leistung des Friedhofs selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst,
3. wem die Benutzung oder Leistung des Friedhofs mittelbar oder unmittelbar zugutekommt,
4. wer die besondere Tätigkeit des Friedhofsträgers selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 46
Entstehung der Gebührenpflicht
und -fälligkeit
(1) Die Friedhofsgebühren entstehen
1. mit der Anmeldung einer Bestattung oder
2. mit jedem anderen Beginn der Benutzung oder der Leistung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen oder
3. mit Eingang eines Antrages auf Tätigwerden des Friedhofsträgers.
(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(3) 1Die Gebühren sind mit ihrer Entstehung zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Gebührenbescheides nach Absatz 2. 2In dem Gebührenbescheid kann eine abweichende Fälligkeitsbestimmung getroffen werden.
(4) Widerspruch und Klage gegen einen Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Friedhofsträger kann die weitere Benutzung des Friedhofs oder Inanspruchnahme seiner Leistungen oder der Tätigkeit des Friedhofsträgers von der Zahlung noch ausstehender Gebühren oder der Leistung einer anderweitigen Sicherheit abhängig machen, soweit dem ein besonderes öffentliches lnteresse oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen.
(6) 1Ausstehende Gebühren werden nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. 2Die landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Mahngebühren im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und Säumniszuschlägen finden entsprechende Anwendung.

§ 47
Verjährung
(1) 1Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist.
(2) 1Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.

§ 48
Erlass, Stundung, Niederschlagung
(1) Der Friedhofsträger kann Gebühren
1. auf Antrag ganz oder teilweise erlassen, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen FaIles für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde,
2. auf Antrag stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für die Gebühren schuldnerin oder den Gebührenschuldner verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
3. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(2) 1lm FaIle der Stundung gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden Zinsen in Höhe von 0,5 % des jeweils gestundeten Betrages für jeden Monat erhoben, wobei nur volle Monate Berücksichtigung finden. 2Die Zinsfestsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und kann mit der Stundung verbunden werden. 3Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die festgesetzten Zinsen mit der letzten Rate zur Zahlung fällig. 4Zinsen unter zehn Euro werden nicht erhoben.
(3) Auf die Mahngebühren und Säumniszuschläge nach § 46 Absatz 6 Satz 2 sowie die Zinsen nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen FaIles unbillig wäre oder der Verzicht aus kirchlichen Erwägungen geboten erscheint.

§ 49
Entgelte
(1) Für gewerbliche Leistungen des Friedhofsträgers, insbesondere Grabpflege, werden gesonderte Entgelte erhoben.
(2) 1Der Anspruch des Friedhofsträgers auf Zahlung eines Entgeltes entsteht mit Erteilung des Auftrages auf Erbringung einer entgeltpflichtigen Leistung oder deren Inanspruchnahme. 2Das Entgelt ist mit Empfang einer Rechnung oder einem abweichend bestimmten Zeitpunkt zur Zahlung fällig. 3Vor Zahlungseingang ist der Friedhofsträger zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.
(3) § 48 (Erlass, Stundung, Niederschlagung) gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50
Haftung
(1) 1Die oder der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch die in ihrem oder seinem Auftrag errichteten Grabmale, das Grabstätteninventar oder -einfassungen entstehen. 2Dies gilt nicht, wenn die oder der Nutzungsberechtigte nachweisen kann, dass zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden ist.
(2) 1Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch rechtswidrige Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen, durch Diebstahl, höhere Gewalt, Vandalismus, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. 2Dies gilt auch für den Verlust von Gegenständen, die der oder dem Verstorbenen belassen worden sind. 3Eine Haftung des Friedhofsträgers für Schäden an von ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den Grabstätten entfernten Gegenständen ist ausgeschlossen. 4Zu besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten für die Grabstätten ist er nicht verpflichtet. 5Seine Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt.

§ 51
Regelungsermächtigung
(1) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, verbindliche Muster für
1. Verträge zur Übertragung der Friedhofsträgerschaft (§ 2 Absatz 3),
2. die Erstellung von Friedhofs- und Belegungsplänen (§ 8),
3. den Erlass zusätzlicher Gestaltungsvorschriften (§ 9 Absatz 2),
4. Anerkennungserklärungen (§ 16 Absatz 3),
5. Friedhofsgebührensatzungen (§ 44),
6. die Kalkulation von Friedhofsgebühren (§ 43 Absatz 2 bis 5),
zu erlassen.
(2) Das Leitungsorgan des Friedhofsträgers
1. muss
a) einen Friedhofs- und Belegungsplan nach § 8 erlassen und führen,
b) die Öffnungszeiten des Friedhofs gemäß § 13 Absatz 1 festlegen,
c) die Tage und Zeiten festlegen, zu denen Bestattungen auf dem Friedhof durchgeführt werden (§ 16 Absatz 2),
d) eine Friedhofsgebührensatzung erlassen (§ 44),
2. kann
a) den Kreis der bestattungsberechtigten Personen erweitern oder beschränken (§ 3 Absatz 3),
b) zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Absatz 2 erlassen,
c) die Zeiten festlegen, innerhalb derer gewerbliche Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen (§ 15 Absatz 5 Satz 4),
d) die zur Befahrung freigegebenen Wege und das zulässige Gesamtgewicht der für die Befahrung zugelassenen Fahrzeuge festlegen (§ 15 Absatz 5 Satz 9),
e) sich gewerbliche Tätigkeiten selbst vorbehalten (§ 15 Absatz 7),
f) einen Zeitpunkt vor dem Bestattungstermin festlegen, bis zu dem die für eine Bestattung erforderlichen Unterlagen beigebracht werden müssen (§ 16 Absatz 1 Satz 3),
g) im Gesamtplan Abteilungen für Bestattungen im Leichentuch (§ 17 Absatz 1 Satz 2) ausweisen,
h) das Glockenläuten bei nichtkirchlichen Bestattungen als Totengeläut zulassen (§ 19 Absatz 3 Satz 8),
i) nichtkirchliche Bestattungsfeiern in Kirchen zulassen (§ 19 Absatz 5),
j) in der Friedhofsgebührensatzung abweichende Ruhefristen festlegen (§ 21 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 44),
k) die Nutzungsberechtigten zur Entfernung von Grabmalen, Grabstätteninventar und sonstigen Gegenständen nach Erlöschen des Nutzungsrechts verpflichtet (§ 25 Absatz 6),
l) die Höchstzahl der in einer Erdwahlgrabstelle zu bestattenden Urnen auf eine begrenzen (§ 29 Absatz 1 Satz 5).

§ 52
Öffentliche Bekanntmachung
1Soweit hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind die Beschlüsse und Regelungen durch Veröffentlichung
1. ihres vollständigen Wortlauts oder
2. wenn landesrechtliche oder kommunale Bestimmungen nicht entgegenstehen eines Hinweises auf ihren Gegenstand und Ort und Dauer des Aushangs ihres vollständigen Wortlauts
in einem amtlichen Verkündungsblatt im Einzugsbereich des Friedhofs öffentlich bekannt zu machen. 2Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.

§ 53
Alte Rechte, Übergangsregelungen
(1) 1Die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden sowie die unter der Maßgabe von § 56 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 noch zu vergebenden Nutzungs- und Gestaltungsrechte richten sich bis zu deren Ablauf nach den bisher geltenden Vorschriften. 2§ 24 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes noch Nutzungsrechte früheren Rechts von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer bestehen, erlöschen diese zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes, frühestens jedoch ein Jahr nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. 2Das Nutzungsrecht kann nach den für Wahlgrabstätten geltenden Regelungen (§ 24) verlängert werden.
(3) Zulassungen für gewerblich Tätige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits erteilt wurden, richten sich nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Vorschriften.

§ 54
Verwaltungsverfahren
Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung.

§ 55
Ombudsverfahren
1Zur Wahrung des geschwisterlichen Miteinanders und der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse auf einem kirchlichen Friedhof als Ort der Verkündigung und letzte Ruhestätte der Toten kann durch Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes ein Ombudsverfahren eingerichtet werden. 2Im Beschluss müssen die Rechte und Pflichten der Ombudsperson, die Ausgestaltung des Ombudsverfahrens und die Bestellung einer Ombudsperson festgelegt werden.

§ 56
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. § 24 Satz 2 Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Grundstücksgesetz - GrdstG) vom 20. November 2010 (ABl. S. 316),
2. § 24 Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Grundstücke in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (DBGrdstG) vom 09. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 26),
3. die Verordnung über die kirchlichen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsverordnung -  FriedhV) vom 20. August 2010 (ABl. S. 247), geändert durch Verordnung vom 26. April 2013 (ABl. S. 198) mit allen Anlagen,
4. die Friedhofssatzungen bzw. Grabmal- und Bepflanzungsordnungen der evangelischen Friedhofsträger, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Treffen die Friedhofssatzungen bzw. Grabmal- und Bepflanzungsordnungen von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweichende Regelungen, bleiben diese bis zum 31. Dezember 2023 anwendbar und gehen den Regelungen dieses Kirchengesetzes vor. Satz 2 gilt entsprechend für Gebührenordnungen, die nicht den Anforderungen des §§ 43 und 44 entsprechen.
(3) Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt für die evangelischen Friedhofsträger auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen, gegenüber der zuständigen staatlichen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 Thüringer Bestattungsgesetz dieses Kirchengesetz zur Genehmigung einzureichen.

 


 


 

 



 

 

 Alle Rechte: Evangelischer Friedhofszweckverband Magdeburg, der Neustädter Friedhof

Fotografie:

Sebastian Seils

 
  • Startseite
  • Friedhofsgesetz
  • Friedhofsordnung
  • Kontakt/Impressum
  • Gallerie
  • Datenschutz
  • Fragen? Wünsche?
 

Externe Inhalte

Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.

Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.

Cookie-Einstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.

Technisch notwendige
Diese Cookies sind zum Betrieb der Webseite notwendig, z.B. zum Schutz vor Hackerangriffen und zur Gewährleistung eines konsistenten und der Nachfrage angepassten Erscheinungsbilds der Seite.
Analytische
Diese Cookies werden verwendet, um das Nutzererlebnis weiter zu optimieren. Hierunter fallen auch Statistiken, die dem Webseitenbetreiber von Drittanbietern zur Verfügung gestellt werden, sowie die Ausspielung von personalisierter Werbung durch die Nachverfolgung der Nutzeraktivität über verschiedene Webseiten.
Drittanbieter-Inhalte
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Alle akzeptieren
Speichern